Qualzucht und § 11b TierSchG: Was verboten ist – und was passiert
Das Qualzuchtverbot steht im deutschen Tierschutzgesetz, es ist nicht neu, und es nennt keine einzige Rasse. Genau daraus entsteht die Lücke zwischen einem klaren Verbot und einem Markt, auf dem betroffene Tiere täglich verkauft werden. Diese Seite legt den Wortlaut, ein Urteil und die fehlende Rechtsverordnung nebeneinander.
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Was § 11b Absatz 1 verbietet
Der Kern der Vorschrift lautet, es sei verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht „erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten“. Drei Bedingungen also: erbliche Ursache, Beeinträchtigung eines Körperteils oder Organs für den artgemäßen Gebrauch, und daraus folgend Schmerzen, Leiden oder Schäden.
Merkmale statt Rassenamen
Im Wortlaut kommt kein Rassename vor, und das ist kein Versehen. Die Vorschrift beschreibt eine Folge, nicht eine Zuchtlinie. Deshalb ist „Ist die Französische Bulldogge verboten?“ die falsche Frage; sie lässt sich weder mit Ja noch mit Nein beantworten, ohne die Vorschrift zu verbiegen. Die richtige Frage lautet: Führt die Verpaarung, aus der dieser Welpe stammt, erwartbar zu einem Tier, dessen Atmung, Skelett, Haut, Augen oder Kommunikationsorgane beeinträchtigt sind?
Brachyzephalie und BOAS: das am besten belegte Beispiel
Am dichtesten dokumentiert ist der kurze Schädel. Das Merkblatt des Qualzucht-Evidenz Netzwerks zur Rasse French Bulldog kommt zu dem Schluss, dass die Zucht dieser Rasse den Tatbestand der Qualzucht erfüllt. Belegt wird das unter anderem mit einer Studie von Packer und anderen aus dem Jahr 2015, in der bis zu 70 Prozent der untersuchten Tiere vom brachycephalen obstruktiven Atemwegssyndrom betroffen waren. Hinzu kommen die Geburtsproblematik – in über 80 Prozent der Geburten muss ein Kaiserschnitt vorgenommen werden, häufig als Notkaiserschnitt – und ein durchschnittlicher Inzuchtgrad der Rasse von rund 28 Prozent im Jahr 2016. Zum Vergleich: Eine Vollgeschwisterkreuzung erzeugt 25 Prozent.
Welche Merkmale sonst benannt sind
- Rute: verkürzte oder fehlende Ruten – die Tierschutz-Hundeverordnung nennt Ohren und Rute ausdrücklich, das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die eingeschränkte Funktion der Rute als Kommunikationsorgan bewertet.
- Ohren: tierschutzwidrig amputierte Ohren, ebenfalls ausdrücklich in § 10 Tierschutz-Hundeverordnung genannt; bei Katzen das gefaltete Ohr der Scottish Fold, das mit einer Skeletterkrankung einhergeht.
- Extremer Zwergwuchs: als „Toy“-, „Zwerg“- und „Teacup“-Züchtung vermarktet und vom Deutschen Tierschutzbund unter den Qualzuchtmerkmalen der 2025 gehandelten Tiere aufgeführt.
- Merle-Färbung: in derselben Aufzählung des Deutschen Tierschutzbundes genannt.
Was das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden hat
Mit Urteil vom 5. November 2024, Aktenzeichen 23 K 7084/22, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage gegen den Ausschluss Französischer Bulldoggen mit verkürzter Rute von einer Hundeausstellung abgewiesen. Entscheidend ist die Definition, die das Gericht zugrunde legt: „Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem ein Tier sich befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert ist.“ Das Gericht wertet die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Rute als Kommunikationsorgan als solchen Schaden.
Der praktische Ertrag dieses Satzes ist größer als der Streitwert des Falls. Ein Schaden setzt danach nicht voraus, dass ein Tier sichtbar leidet. Das Argument „meiner hat doch nichts, er ist fröhlich“ läuft an dieser Definition vorbei, weil sie am Zustand ansetzt und nicht am Verhalten.
Das Ausstellungsverbot nach § 10 Tierschutz-Hundeverordnung
Neben dem Zuchtverbot gibt es eine zweite, leichter durchsetzbare Vorschrift. Nach § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung ist es verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, bei denen Körperteile – insbesondere Ohren oder Rute – tierschutzwidrig ganz oder teilweise amputiert wurden oder bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Das Verbot gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder beurteilt werden. Der Düsseldorfer Fall ist genau hier verortet: Er betraf nicht die Zucht, sondern den Zugang zu einer Ausstellung.
Ein Zuchtverbot ist kein Halteverbot
Die Vorschrift richtet sich an denjenigen, der züchtet oder verändert. Ein Hund, der bereits lebt, bleibt davon unberührt – niemand nimmt ihn seiner Halterin weg, weil seine Rasse ein Merkmal trägt. Diese Unterscheidung geht in der öffentlichen Debatte regelmäßig verloren, und sie ist der Grund, warum Halterinnen und Halter betroffener Rassen sich vom Thema oft persönlich angegriffen fühlen. Der Adressat des Verbots ist die nächste Generation, nicht die vorhandene.
Die Vollzugslücke
§ 11b Absatz 4 sieht vor, dass durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden kann, welche Merkmale, Arten, Rassen und Linien erfasst sind. Diese Verordnung wurde bis heute nicht erlassen. Damit muss jede Behörde in jedem Einzelfall selbst begründen, dass die drei Tatbestandsmerkmale vorliegen – gegen einen Züchter, der Sachverständige benennen kann, und ohne eine Liste, auf die sie sich stützen könnte. Der Deutsche Tierschutzbund hält in seiner Auswertung für 2025 fest, dass derzeit keine Konkretisierung des Qualzuchtverbots in Deutschland zu erwarten ist; anlässlich der ersten Lesung des laufenden Gesetzgebungsverfahrens am 8. Juli 2026 zählte er sie erneut zu den offenen Lücken.
Was Käuferinnen und Käufer daraus folgern können
- Ein Verkäufer, der auf eine Zuchtzulassung oder Verbandsmitgliedschaft verweist, hat damit zu § 11b nichts gesagt. Die Vorschrift bindet auch Zuchtvereine.
- Fragen Sie nach den Elterntieren und nach Befunden, nicht nach Papieren. Papiere dokumentieren Abstammung, nicht Gesundheit.
- Ein Tier, das auf einer Ausstellung nicht gezeigt werden dürfte, dürfte nach derselben Logik auch nicht gezüchtet worden sein. Das Ausstellungsverbot ist ein brauchbarer Prüfmaßstab für Laien.
- Rechnen Sie damit, dass Ihnen niemand die Entscheidung abnimmt. Solange die Rechtsverordnung fehlt, entscheidet über den Fortbestand einer Merkmalszucht praktisch die Nachfrage.
Stand der Angaben
Gesetzes- und Verordnungstexte wurden am 1. August 2026 an der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft, das Urteil an der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Rechtsprechung kann sich ändern; das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist eine erstinstanzliche Entscheidung und keine höchstrichterliche Klärung. Diese Seite ist eine redaktionelle Aufbereitung und keine Rechtsberatung.
Belege
Jede Zahl auf dieser Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft.
- 1Tierschutzgesetz § 11b – Zucht
Bundesministerium der Justiz / juris, gesetze-im-internet.de
- 2Tierschutz-Hundeverordnung § 10 – Ausstellungsverbot
Bundesministerium der Justiz / juris, gesetze-im-internet.de
- 3VG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2024, 23 K 7084/22
Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE
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Qualzucht-Evidenz Netzwerk (QUEN) gGmbH
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